Mit 01. Dezember 2024 tritt das neue Hundehaltegesetz Oö in Kraft. Was ändert sich mit dem neuen HHG für die Oberösterreicher:innen?
EINTEILUNG IN GROSSE UND KLEINE HUNDE (40/20-Regel)
Alle ab dem 1.12.2024 NEU angemeldeten Hunde, die ab dem vollendeten 12. Lebensmonat eine Widerristhöhe von 40cm und/oder ein Gewicht von 20kg erreicht haben (tierärztliche Feststellung ab dem vollendeten 12. Lebensmonat), müssen eine Alltagstauglichkeitsprüfung ablegen. “Große Hunde”, die bei einer NEUANMELDUNG bereits das 8. Lebensjahr vollendet haben, müssen diese Prüfung nicht mehr absolvieren.

ALLTAGSTAUGLICHKEITSPRÜFUNG (ATP)
Zweck der Alltagstauglichkeitsprüfung ist der Nachweis eines Grundwissens der Hundehalterin oder des Hundehalters über den verantwortungsbewussten Umgang im Alltag, sowie das konfliktfreie Führen des Hundes durch alltägliche Situationen. Dabei muss die Hundehalterin oder der Hundehalter den Hund in Alltagssituationen entsprechend einschätzen können, um kritische Situationen zu vermeiden oder zu bewältigen. Der Hund muss dabei ein angemessenes Sozialverhalten in der Öffentlichkeit zeigen.
Hier ein Beispiel für ein Bewertungsblatt der Alltagstauglichkeitsprüfung:
Alltagstauglichkeitsprüfung Bewertungsblatt.pdf (0.6 MB)
SPEZIELLE RASSEN
Für Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, American Pit Bull Terrier und Tosa Inu und deren Kreuzungen untereinander gelten ab Inkrafttreten des Oö. HHG 2024 die Pflicht zur Ablegung einer Alltagstauglichkeitsprüfung (ATP) sowie eine Leinen- und Maulkorbpflicht im öffentlichen Raum. Dies gilt unabhängig von der Größe und des Gewichts des Hundes.
Diese Hunde sind nach § 9 Abs. 3 an öffentlichen Orten, in Gaststätten und bei größeren Menschenansammlungen mit Leine und Maulkorb zu führen.
BEFREIUNG DER MAUL- UND BEISSKORBPFLICHT
Die Leinen- und Maulkorbpflicht besteht ab dem 12. Lebensmonat des Hundes. Die Halterin bzw. der Halter eines Hundes einer speziellen Rasse kann bei der Gemeinde eine Befreiung von der Leinen- und Maulkorbpflichtpflicht beantragen. Dafür ist ein positiver Befund einer verhaltensmedizinischen Evaluierung, (ab dem vollendeten
12. Lebensmonat des Hundes eingeholt und nicht älter als drei Monate) beizubringen.
Die Gemeinde stellt über die Befreiung einen Bescheid aus, der von jeder Person, die den Hund führt, mitzuführen und auf Verlangen den zuständigen Organen vorzuweisen ist.
Die Liste der Tierärzte, welche die verhaltensmedizinische Evaluierung durchführen dürfen, wird voraussichtlich mit 01. Dezember 2024 verfügbar sein.
FRISTEN
Generell gelten für “Große Hunde” und “Spezielle Hunde” folgende Fristen:
- Mindestalter für die Prüfung ist das vollendete 12. Lebensmonat.
- Der Nachweis der absolvierten Prüfung muss spätestens 6 Monate nach Anmeldung des Hundes vorgelegt werden.
- Dies gilt für Hunde, die bei der Anmeldung das 12. Lebensmonat vollendet haben. Hunde, die bei der Anmeldung das 12. Lebensmonat noch nicht vollendet haben, müssen bis zum vollendeten 18. Lebensmonat die Prüfung absolvieren.
SACHKUNDENACHWEIS
Der gesetzlich verpflichtende Sachkundenachweis bleibt unverändert.
GESETZLICHE GRUNDLAGEN
Oberoesterreichisches-Hundehaltergesetz-2024-neu.pdf herunterladen (0.3 MB)
Weitere Infos finden Sie auf der neuen Homepage https://hundehaltung-ooe.at/.