Jeder in Oberösterreich gehaltene Hund, der über zwölf Wochen alt ist, muss bei der Gemeinde, in der der Hauptwohnsitz des Hundehalters liegt und in der die Hundehaltung stattfindet, innerhalb von drei Tagen nach Beginn der Hundehaltung angemeldet werden.
Gemäß § 2 Abs. 2 des Oö. Hundehaltegesetzes 2024 sind der Meldung folgende Unterlagen anzuschließen:
- der erforderliche Sachkundenachweis (VOR Anmeldung des Hundes positiv zu absolvieren)
- der Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht (Mindestdeckungssumme von 725.000 Euro)
- die Registrierungsbestätigung aus der Heimtierdatenbank des Bundes gem. § 24a Abs. Tierschutzgesetz, der entsprechende Nachweis muss innerhalb von 2 Monaten nach Anmeldung nachgereicht werden.
Bei der Anmeldung werden die Daten des Hundes erfasst und im Hunderegister eingetragen und die jährlich anfallende Hundeabgabe verrechnet.
Allgemeine Anforderungen
Hunde dürfen nur von Personen gehalten werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und über die nötige Sachkunde für das Halten von Hunden verfügen.
Seit 01. Jänner 2010 besteht die Chippflicht in Österreich. ALLE Hunde müssen mit einem Mikrochip versehen sein. Der Nummerncode des Mikrochips muss in der Heimtierdatenbank des Bundes registriert werden!
Sachkundenachweis
Laut dem OÖ Hundehaltegesetz muss jede Person, die nach dem 1. Juli 2003 einen neuen Hund anmeldet und bisher mit einem anderen oder früheren Hund noch keine Ausbildung (z.B. Begleithundeprüfung) nachweisen kann, einen allgemeinen Sachkundenachweis absolvieren. Es handelt sich dabei um einen 6-stündigen theoretischen Vortrag inklusive Prüfung, der über die Grundlagen einer tierschutzgerechten Haltung von Hunden informieren soll.
Neues Oö. Hundehaltgesetz 2024
Alle ab dem 1.12.2024 NEU angemeldeten Hunde, die ab dem vollendeten 12. Lebensmonat eine Widerristhöhe von 40cm und/oder ein Gewicht von 20kg erreicht haben (tierärztliche Feststellung ab dem vollendeten 12. Lebensmonat), müssen eine Alltagstauglichkeitsprüfung ablegen. “Große Hunde”, die bei einer NEUANMELDUNG bereits das 8. Lebensjahr vollendet haben, müssen diese Prüfung nicht mehr absolvieren.
Alltagstauglichkeitsprüfung (ATP)
Zweck der Alltagstauglichkeitsprüfung ist der Nachweis eines Grundwissens der Hundehalterin oder des Hundehalters über den verantwortungsbewussten Umgang im Alltag, sowie das konfliktfreie Führen des Hundes durch alltägliche Situationen. Dabei muss die Hundehalterin oder der Hundehalter den Hund in Alltagssituationen entsprechend einschätzen können, um kritische Situationen zu vermeiden oder zu bewältigen. Der Hund muss dabei ein angemessenes Sozialverhalten in der Öffentlichkeit zeigen.
Hier ein Beispiel für ein Bewertungsblatt der Alltagstauglichkeitsprüfung:
Alltagstauglichkeitsprüfung Bewertungsblatt.pdf (0.6 MB)
Spezielle Rassen
Für Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, American Pit Bull Terrier und Tosa Inu und deren Kreuzungen untereinander gelten ab Inkrafttreten des Oö. HHG 2024 die Pflicht zur Ablegung einer Alltagstauglichkeitsprüfung (ATP) sowie eine Leinen- und Maulkorbpflicht im öffentlichen Raum. Dies gilt unabhängig von der Größe und des Gewichts des Hundes.
Diese Hunde sind nach § 9 Abs. 3 an öffentlichen Orten, in Gaststätten und bei größeren Menschenansammlungen mit Leine und Maulkorb zu führen.
Befreiung der Maul- und Beißkorbpflicht
Die Leinen- und Maulkorbpflicht besteht ab dem 12. Lebensmonat des Hundes. Die Halterin bzw. der Halter eines Hundes einer speziellen Rasse kann bei der Gemeinde eine Befreiung von der Leinen- und Maulkorbpflichtpflicht beantragen. Dafür ist ein positiver Befund einer verhaltensmedizinischen Evaluierung, (ab dem vollendeten
12. Lebensmonat des Hundes eingeholt und nicht älter als drei Monate) beizubringen.
Die Gemeinde stellt über die Befreiung einen Bescheid aus, der von jeder Person, die den Hund führt, mitzuführen und auf Verlangen den zuständigen Organen vorzuweisen ist.
Die Liste der Tierärzte, welche die verhaltensmedizinische Evaluierung durchführen dürfen, wird voraussichtlich mit 01. Dezember 2024 verfügbar sein.
Fristen
Generell gelten für “Große Hunde” und “Spezielle Hunde” folgende Fristen:
- Mindestalter für die Prüfung ist das vollendete 12. Lebensmonat.
- Der Nachweis der absolvierten Prüfung muss spätestens 6 Monate nach Anmeldung des Hundes vorgelegt werden.
- Dies gilt für Hunde, die bei der Anmeldung das 12. Lebensmonat vollendet haben. Hunde, die bei der Anmeldung das 12. Lebensmonat noch nicht vollendet haben, müssen bis zum vollendeten 18. Lebensmonat die Prüfung absolvieren.
Hundekot - richtig entsorgt
Hundehalter sind während des ganzen Jahres verpflichtet, die durch den Hund verursachten Verunreinigungen (Hundekot) im gesamten Gemeindegebiet zu beseitigen. Dafür sind an mehreren Stellen im Gemeindegebiet Hundesackerlspender aufgestellt.
Gesetzliche Grundlagen
Oberoesterreichisches-Hundehaltergesetz-2024-neu.pdf (0.3 MB)
Weitere Infos finden Sie auf der neuen Homepage https://hundehaltung-ooe.at/.
Weitere Infos:
Termine von Hundehalte-Sachkundekurse: Sachkunde-Kurse und Sachkunde Kurse in OÖ
Informationen zu den Registrierungsmöglichkeiten: Heimtierdatenbank